Pflegekosten von der Steuer absetzen – so geht es!

  • Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen
  • Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
  • Wer gilt als pflegebedürftig?
  • Welche Kosten können abgesetzt werden?

Grundsätzlich können Kosten für das Pflegeheim, den ambulanten Pflegedienst und den Rollator von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt ebenso für die Kosten für Ihre eigene Pflege, wie auch für die Pflege des Ehepartners. Auch als pflegender Angehöriger – Tochter oder Enkel – können die aufgewendeten Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass ein gewisser Teil der Kosten selbst zu tragen ist: „zumutbare Belastung“. Dies ist abhängig von Ihrem Familienstand, Ihrem Einkommen und der Anzahl der Kinder.

Was sind Pflegekosten?

Zu den Pflegekosten zählen Ausgaben z. Bsp. für:

  • die Unterbringung in einem nach § 71 SGB XI zur Pflege zugelassenen Pflegeheim
  • die Inanspruchnahme eines nach § 89 SGB XI anerkannten ambulanten Pflegedienstes oder Pflegekraft
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Pflegevorrichtungen (z. Bsp.: Prothesen, spezielle Betten)
  • Lebensmittel
  • Kleidung
  • Medikamente
  • Einbau eines Treppenlifts
  • Umbau des Bades in ein barrierefreies Bad
  • Fahrtkosten zum Arzt oder der Apotheke (Fahrten für den Haushalt, z. Bsp. zum Supermarkt können nicht geltend gemacht werden)

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
„Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unumgängliche Kosten, die höher sind als die von anderen Steuerzahlern mit ähnlichen familiären und finanziellen Stand. Erstattungen

von Versicherungen (z. Bsp. Pflegeversicherung) und anderen Kostenträgern müssen von den gesamten Pflegekosten abgezogen werden, bevor sie steuerlich geltend gemacht werden.“
Das heißt, folgende Beträge müssen abgezogen werden:

  • Pflegegeld der privaten/gesetzlichen Versicherung
  • Erstattungen (von zusätzlich abgeschlossenen Versicherungen)
  • Einkünfte und Bezüge der gepflegten Person
  • Beihilfen
  • Haushaltsersparnis bei Auflösung der Wohnung
  • Nachlass der verstorbenen gepflegten Person

Voraussetzungen für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen ist das
Vorliegen einer anerkannten Pflegebedürftigkeit. Dabei sind folgende Personengruppen „pflegebedürftig“:

  • Personen, die einem der 5 Pflegegrade angehören (§§ 14, 15 SGB XI)
  • Personen, mit einem Schwerbehindertenausweis der Merkzeichen „H“ oder „Bl“
  • Personen, die ambulant gepflegt werden und wo die Kosten des anerkannten Pflegedienstes gesondert in Rechnung gestellt werden
  • Personen in einem Alten- oder Pflegeheim, für die Pflegeleistungen ab Pflegegrad 1 gesondert in Rechnung gestellt werden
  • Auch Pflegekosten, die durch Krankheit entstehen können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dabei sind allerdings altersbedingte Pflegekosten (d.h. der Steuerzahler ist nicht in einen Pflegegrad eingestuft worden) ausgeschlossen.

Pflegepauschbetrag nach § 33 Abs. 6 EStG

Statt der Steuerermäßigung als außergewöhnliche Belastung kann der Pflegepauschbetrag in Höhe von 924,- Euro angerechnet werden. Dieser lohnt sich dann, wenn die Kosten unter der Höhe des Pauschbetrages liegen.

Voraussetzungen sind folgende:

  • die gepflegte Person ist hilflos = sie benötigt jeden Tag zur Sicherung ihrer Existenz fremde Hilfe; ein Nachweis erfolgt durch Einstufung als Pflegebedürftiger (Nr. 4, 5) oder durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit den Merkkennzeichen „H“ oder „Bl“
  • Aufwendungen müssen zwangsläufig sein = diese ist immer gegeben, wenn eine sittliche Verpflichtung zur Pflege (z. Bsp. von Angehörigen) besteht
  • die Pflege muss persönlich sein und im eigenen Zuhause oder im zuhause des Gepflegten erfolgen = mind. 10 % der Pflege muss selbst übernommen werden, auch bei Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen

Kosten, die nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleitungen absetzen. Dazu zählen die Unterstützung beim Duschen, Kochen, Einkaufen, Putzen oder der Gartenarbeit. Wichtig ist dabei, dass die Leistung keine medizinische Behandlungspflege darstellt. Weiterhin zählen dazu wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie der barrierefreie Umbau des Zuhauses. Hierbei handelt es sich um zusätzlich absetzbare handwerkerkosten. Für angestellte Minijobber sind 20 % der Aufwendungen absetzbar. Besteht ein eigener Haushalt fort, obwohl sich der Gepflegte in einem Pflegeheim befindet, können haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Bei der altersbedingten Pflege zu Hause kommt für haushaltsnahe Dienstleistungen, die aufgrund der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wird, die Steuerermäßigung des § 35 Abs. 2 EStG in Betracht.

Nachweis der Pflegekosten

Zu beachten ist, dass Pflegekosten einzeln nachgewiesen werden müssen. Ab der Steuererklärung für das Jahr 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, dass Belege nicht mehr im Original eingereicht werden müssen, sondern mindestens bis zum Erlass des Steuerbescheids aufbewahrt werden müssen.
Zu den wichtigen Nachweisen zählen:

  • Bescheid über die Pflegegradeinstufung
  • Versicherungsbescheide und solche der Pflegekassen
  • Rechnungen des Pflegedienstes
  • Nachweise über psychische Erkrankungen, Demenz, Behinderungen, die eine Betreuung notwendig machen
  • Arzneimittelbelege
  • Rechnungen von Pflegehilfsmitteln

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die steuerliche Absetzbarkeit der Pflegekosten etwas näher bringen und wünsche gutes Gelingen bei Ihrer nächsten Steuererklärung. Zur Not ist der Weg zum Steuerberater ratsam, um kein Geld zu verschenken. Dieser kann Ihnen bei der Absetzbarkeit der Pflegekosten behilflich sein.

Bleiben Sie gesund!

Rechtsanwältin Saskia Hennig

Rechtsanwältin Saskia Hennig

Unsere Gastauthorin ist Rechtsanwältin Saskia Hennig.
Zu finden ist Sie unter ra-saskia-hennig.de